Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Angebote, Verkäufe
und Lieferungen gelten diese allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen,
auch dann, wenn der Käufer
uns seine abweichenden Geschäftsbedingungen
mitgeteilt hat oder mitteilt, oder
diese auf Schriftstücken des
Käufers abgedruckt sind, selbst
wenn deren Annahme von uns nicht
ausdrücklich abgelehnt wird.
2. Inhalt des Vertrages
Für den Inhalt des Vertrags
sind maßgeblich unser Angebot
und die hier niedergelegten Bedingungen.
Eine schriftliche Auftragsbestätigung
erfolgt daneben regelmäßig
nicht. Sofern ausnahmsweise eine
schriftliche Auftragsbestätigung
erfolgt, sind die dort wiedergegebenen
Vertragsinhalte einschließlich
der hier niedergelegten Bedingungen
maßgeblich. Unsere Angebote
stehen unter dem Vorbehalt, dass
erforderliche Genehmigungen (beispielsweise
Ausfuhrgenehmigung) erteilt werden.
Unsere mündlichen und schriftlichen
Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten
unserer Ware sowie zu Musteruntersuchungen
und bei technischer Beratung erfolgen
nach bestem Wissen. Sie stellen
jedoch lediglich unsere Erfahrungswerte
dar. Als zugesichert oder garantiert
gelten nur solche Eigenschaften,
die wir schriftlich und ausdrücklich
als zugesichert bezeichnen. Dies
gilt auch bei von uns gegebenen
Proben oder Mustern. Durch eine
Zusicherung wird der Käufer
nicht davon befreit, sich selbst
durch eigene Prüfung von der
Eignung der Ware für den von
ihm vorgesehenen Verwendungszweck
zu überzeugen. Unsere Lieferverpflichtungen
stehen unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Lieferzeit
Die Vereinbarung einer verbindlichen
Lieferzeit bedarf der Schriftform.
Die Lieferzeit beginnt mit der mündlichen
oder schriftlichen Annahme unseres
Angebotes, jedoch nicht, bevor der
Käufer uns alle von ihm eventuell
zu beschaffenden Freigaben sowie
die für die Ausstattung des
Liefergegenstandes notwendigen Angaben
und Zulieferungen vollständig
erbracht hat. Unvorhersehbare und
unverschuldete Betriebsstörungen,
die nach Abschluss des Vertrages
eintreten oder bekannt werden, beispielsweise
Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr,
Rohstoffverknappungen, Maschinenschäden,
behördliche Maßnahmen,
überhaupt alle Fälle,
die wir auch bei sorgfältiger
Handlungsweise nicht beeinflussen
können, verlängern Lieferfristen
für die Dauer ihres Vorhandenseins.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Unterlieferanten oder während
eines bereits auf unserer Seite
vorliegenden Verzuges eintreten.
Eine Lieferfrist ist eingehalten,
wenn die Ware vor Ablauf der Frist
unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß
das unseres Vorlieferanten verlassen
hat. Lieferverzug tritt, gleich
ob eine verbindliche oder eine unverbindliche
Lieferfrist vereinbart ist, nur
ein, wenn wir trotz einer Mahnung
des Käufers innerhalb angemessener
Frist nicht liefern. Geraten wir
in Lieferverzug, so haften wir für
den nachweislich entstandenen Schaden
bis maximal 5 % des Lieferwertes.
Setzt uns der Käufer, nachdem
wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung,
so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Schadensersatz kann
der Käufer in diesem Fall nur
für solche Schäden verlangen,
die bei Vertragsabschluß voraussehbar
waren sowie für unmittelbare
Schäden. Die Schadensersatzhaftung
ist im Übrigen in diesem Fall
auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung
beschränkt. Ist der Käufer
Kaufmann, so ist die Geltendmachung
des vorgenannten Schadensersatzanspruches
bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit
insgesamt ausgeschlossen, es sei
denn, dass es sich um die Verletzung
von Kardinalpflichten handelt. Einer
Nachfristsetzung bedarf es nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde oder der Käufer
wegen des von uns zu vertretenden
Verzuges geltend machen kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen und
-ausschlüsse gelten nicht,
soweit uns, von gesetzlichen Vertretern,
unseren leitenden Angestellten sowie
unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
4. Lieferung, Versand, Verpackung
und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich
ab Lager; wird die Versendung der
Ware vereinbart, trägt der
Käufer die Versandkosten. Wir
sind zu Teillieferungen berechtigt.
Die Gefahr geht auf den Käufer
mit der Absendung der Ware, bei
Teillieferungen jeweils mit Absendung
der einzelnen Teile über. Dies
gilt auch dann, wenn wir noch andere
Leistungen, z. B. die Versendung,
deren Kosten oder Anfuhr übernommen
haben. Fässer werden, falls
nicht etwas anderes vereinbart ist,
unentgeltlich als Leihgut zwei Monate
zur Verfügung gestellt. Nach
Ablauf von zwei Monaten sind wir
berechtigt, je Fass und angefangenem
Monat eine Miete von € 1,--
zu berechnen. Nach Ablauf von 4
Monaten ab Ausstellungsdatum unserer
Rechnung können wir die Rücknahme
unserer Fässer verweigern und
Wertersatz verlangen. Die Fässer
sind sorgfältig zu behandeln
und zu verwahren. Sie sind völlig
entleert, sauber und unbeschädigt,
fracht- und spesenfrei an unsere
Adresse zurückzusenden. Etwaige
Beschädigungen beim Käufer
auf dem Rücktransport sind
vom Käufer zu vergüten.
Wir sind berechtigt, beschädigte
oder verunreinigte Fässer zurückzuweisen
und Wertersatz zu verlangen. Nimmt
der Käufer die von ihm bestellte
Ware nicht ab, so berechnen wir
ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch Lagerung entstandenen
Kosten, mindestens jedoch 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jeden
Monat. Lässt der Käufer
eine von uns gesetzte angemessene
Nachfrist zur Abnahme ungenutzt
verstreichen, so sind wir berechtigt,
über die Ware anderweitig zu
verfügen und vom Käufer
vorbehaltlich eines höheren
Schadens, jedenfalls 10 % des vereinbarten
Preises als Schadenersatz zu fordern.
5. Preise
Wir berechnen die am Tage der Lieferung
gültigen Preise, wenn nichts
anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist. Unsere Preise verstehen
sich als Netto-Preise, zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer "ab Werk"
Verpackungskosten, Steuern, Zölle
oder sonstige behördliche Gebühren
oder Abgaben werden stets bei den
nach Lieferung gültigen Tarifen
gesondert berechnet.
6. Zahlung
Zahlungen müssen in barem
Geld, per Scheck oder Überweisung
erfolgen. Die Annahme von Schecks
erfolgt zahlungshalber. Die Zahlung
des Kaufpreises hat ohne Abzug unverzüglich
nach Rechnungserhalt zu erfolgen,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart worden ist. Leistet der
Käufer die Zahlung nach Fälligkeit,
so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen
in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verlangen, soweit
der Käufer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. In Fällen
des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 3
% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verlangen
oder den uns tatsächlich entstandenen
Verzugsschaden, der auch in höheren
Verzugszinsen bestehen kann, geltend
zu machen. Dem Käufer steht
der Gegenbeweis offen, dass uns
ein geringerer Schaden entstanden
ist. Eine Zahlung gilt als erfolgt,
sobald der Betrag unserem Konto
gutgeschrieben wurde. Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Käufer
auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu, es sei denn, der Käufer
ist weder Vollkaufmann, noch eine
juristische Person des öffentlichen
Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, in diesen Fällen
hat der Käufer insoweit die
Möglichkeit der Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts,
als sein Gegenanspruch aus dem gleichen
Vertragsverhältnis herrührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser
Eigentum, bis sie und unsere sonstigen
im Lieferzeitpunkt etwa noch bestehenden
Forderungen einschließlich
aller Nebenforderungen bezahlt sind.
Der Käufer ist berechtigt,
die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu verarbeiten
und zu veräußern. Er
ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
oder die aus dieser hergestellte
Ware zur Sicherung zu übereignen
oder zu verpfänden. Pfändungen
durch Dritte hat der Käufer
uns unter Übersendung einer
Abschrift des Pfändungsprotokolls
unverzüglich anzuzeigen. Bei
der Vermischung der Vorbehaltsweise
mit uns nicht gehörenden Materialien
erwerben wir Miteigentum gemäß
§§ 947, 948 BGB. Solange
die Ware in unserem Eigentum steht,
erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung
für uns, ohne daß uns
Verbindlichkeiten hieraus entstehen.
Die neue Sache dient zu unserer
Sicherung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsweise. Bei Veräußerung
der Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis den Abnehmern
gestundet, so hat der Käufer
sich gegenüber den Abnehmern
das Eigentum an der veräußerten
Ware zu den gleichen Bedingungen
vorzubehalten, unter denen wir uns
das Eigentum an der Vorbehaltsweise
vorbehalten haben.
b) Der Käufer tritt bereits
jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf
gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen
an uns ab.
c) Die Abtretung der Forderungen
soll vorläufig eine stille
sein, d. h. den Abnehmern nicht
mitgeteilt werden. Der Käufer
ist zur Einziehung der Forderung
bis auf weiteres ermächtigt,
er ist aber nicht berechtigt, über
die Forderungen in anderer Weise,
z. B. durch Abtretung zu verfügen.
Wir haben das Recht, die Ermächtigung
zur Einziehung der Forderung zu
widerrufen und die Forderung selbst
einzuziehen. Wir werden aber hiervon
absehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf Verlangen hat der
Käufer die Abnehmer von der
Abtretung zu benachrichtigen. Ferner
ist er verpflichtet, uns auf Verlangen
die Namen der Abnehmer und die Höhe
der abgetretenen Forderungen anzugeben
und alle Auskünfte zu erteilen,
die für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderung erforderlich
sind. Der Eigentumsvorbehalt gem.
den vorstehenden Vereinbarungen
bleibt auch bestehen, wenn der Kaufpreis
für die gelieferte Ware oder
einzelne der im Lieferzeitpunkt
noch rückständigen Forderungen
von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist; ein solches
Anerkenntnis liegt vor, wenn der
Käufer nicht unverzüglich
gegen den von uns festgestellten
und ihm mitgeteilten Saldo schriftlich
Widerspruch erhebt. Mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen, die
im Lieferzeitpunkt der jeweiligen
Ware für uns noch bestanden,
gehen neben dem Eigentum an der
Vorbehaltsware auch die abgetretenen
Forderungen auf den Käufer
über. Wir verpflichten uns,
die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach unserer
Wahl insoweit freizugeben, als der
Wert der noch nicht veräußerten
Vorbehaltsware und der abgetretenen
Forderungen unsere Forderung um
20 % übersteigt, jedoch mit
der Maßgabe, dass eine Freigabe
nur für solche Lieferungen
oder deren Ersatzwert zu erfolgen
hat, die selbst voll bezahlt sind.
Der Käufer ist verpflichtet,
uns auf Verlangen jederzeit Auskunft
über den Verbleib der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
und über die aus dem Weiterverkauf
entstandenen Forderungen zu erteilen.
8. Gewährleistung
Für Mängel der Ware,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, Falschlieferungen
oder beachtliche Mengenabweichungen
zählen, haften wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche unbeschadet
Abschnitt 10 wie folgt: Ware, die
sich innerhalb von sechs Monaten
nach Gefahrübergang infolge
eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt
herausstellt, werden wir nach unserem
billigem Ermessen unterliegender
Wahl nachbessern oder bei Rückgabe
der Ware innerhalb angemessener
Frist neu liefern. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate; Mängelrügen
müssen schriftlich unter Spezifikation
der einzelnen gerügten Mängel
und mit der Aufforderung erfolgen,
Gewähr zu leisten. Bei offensichtlichen
Mängeln wird eine Mängelanzeige
nur berücksichtigt, wenn sie
spätestens binnen 14 Tagen
nach Empfang der Ware schriftlich
bei uns eingeht. Stellt sich nach
einer Überprüfung heraus,
dass der Käufer zu Unrecht
einen Mangel der Kaufsache gerügt
hat, können wir unsere aufgrund
der Mängelrüge vorgenommenen
Bemühungen nach Aufwand bezahlt
verlangen. Wir können die Vornahme
von Gewährleistungsarbeiten
verweigern, solange der Käufer
seine Vertragspflichten, insbesondere
die zur Zahlung des Kaufpreises,
in einer Weise nicht erfüllt
hat, die außer Verhältnis
zu den an der Ware aufgetretenen
Mängeln besteht. Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt,
sind weitergehende Ansprüche
des Käufers, gleich aus weichen
Rechtsgründen, ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Wir haften
weiter nicht aus Rechtsmängeln,
für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden
des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit uns, unseren
gesetzlichen Vertretern, unseren
leitenden Angestellten sowie unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Sie gilt auch dann
nicht, wenn der Käufer Schadenersatzansprüche
wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft geltend macht und eine
das Folgenschadenrisiko umfassende
Eigenschaftszusicherung gern §§
463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der
eingetretene Schaden auf deren Fehlen
beruht. Sie gilt schließlich
nicht in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern an der Ware für Personen-
oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet
wird,
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden die
Ware vom Käufer infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluß
liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
- insbesondere Anleitung für
die Verwendung der Ware -nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte 8 und 10 entsprechend.
10. Recht des Käufers auf
Rücktritt, Rückgängigmachung
des Vertrages, Minderung und sonstige
Haftung des Lieferers
Der Käufer kann nach erfolgloser
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die Erfüllung des
Vertrags vor Gefahrübergang
aus unserem Verschulden endgültig
unmöglich wird; dasselbe gilt
bei unserem Unvermögen. Tritt
auf unserer Seite Unmöglichkeit
oder Unvermögen ein, während
der Käufer sich in Annahmeverzug
befindet, so bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet. Der Käufer kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einem Kauf gleichartiger
Gegenstände die Ausführung
eines Teils aus von uns zu vertretenden
Umständen unmöglich wird
und er berechtigterweise kein Interesse
an der Ausführung einer möglichen
Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so kann er den Kaufpreis
entsprechend dem Wert der ihm nicht
gelieferten Teilleistungen mindern,
bleibt aber zur Abnahme der anderen
Teile und zu deren Bezahlung verpflichtet.
Sind wir zur Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung (s. Ziff 8.)
nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich
diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die wir
zu vertreten haben, oder schlagen
in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung fehl, ist der
Käufer berechtigt, die Rückgängigmachung
des Kaufvertrages zu verlangen,
das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen,
hat der Käufer nicht. Soweit
sich nachstehend nichts anderes
ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Käufers, gleich aus welchen
Rechtsgründen, ausgeschlossen.
Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen,
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung
oder der Verletzung von Nebenpflichten,
sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen
Schadensersatz schulden wir nur
in Bezug auf bei Vertragsabschluß
vorhersehbare und unmittelbare Schäden.
Solche Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach auf den
Wert des von uns gelieferten Kaufgegenstandes
beschränkt. Wir haften nicht
für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Wir haften nicht für
entgangenen Gewinn des Käufers.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, wenn uns, unseren
gesetzlichen Vertretern, unseren
leitenden Angestellten sowie unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt; sie gelten ferner
nicht bei anfänglichem Unvermögen
und bei zu vertretender Unmöglichkeit.
Sie gelten auch nicht, wenn der
Schaden aus der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten resultiert oder wenn der
Käufer Schadensersatzansprüche
wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft geltend macht und eine
das Folgenschadenrisiko erfassende
Eigenschaftszusicherung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB
vorlag und der eingetretene Schaden
auf deren Fehlen beruht. Sie gelten
schließlich nicht für
Ansprüche gemäß
§§ 1, 4 Produktionshaftungsgesetz.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendbarkeit des
Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf
ist ausgeschlossen. Erfüllungsort
ist Radolfzell, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Ist der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist Gerichtsstand Radolfzell, wir
sind jedoch auch in diesen Fällen
berechtigt, den Käufer an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
12. Schlussbestimmungen
Der Käufer darf seine Vertragsrechte
ohne unsere Zustimmung nicht auf
Dritte übertragen. Bei etwaiger
Unwirksam-keit einzelner Bestimmungen
soll eine Regelung gelten, die der
beabsichtigten am nächsten
kommt. Durch die Unwirksamkeit wird
die Wirksamkeit der übrigen
Best
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