Impressum 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch dann, wenn der Käufer uns seine abweichenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt, oder diese auf Schriftstücken des Käufers abgedruckt sind, selbst wenn deren Annahme von uns nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

2. Inhalt des Vertrages

Für den Inhalt des Vertrags sind maßgeblich unser Angebot und die hier niedergelegten Bedingungen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt daneben regelmäßig nicht. Sofern ausnahmsweise eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, sind die dort wiedergegebenen Vertragsinhalte einschließlich der hier niedergelegten Bedingungen maßgeblich. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (beispielsweise Ausfuhrgenehmigung) erteilt werden. Unsere mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware sowie zu Musteruntersuchungen und bei technischer Beratung erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch lediglich unsere Erfahrungswerte dar. Als zugesichert oder garantiert gelten nur solche Eigenschaften, die wir schriftlich und ausdrücklich als zugesichert bezeichnen. Dies gilt auch bei von uns gegebenen Proben oder Mustern. Durch eine Zusicherung wird der Käufer nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Lieferzeit

Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme unseres Angebotes, jedoch nicht, bevor der Käufer uns alle von ihm eventuell zu beschaffenden Freigaben sowie die für die Ausstattung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben und Zulieferungen vollständig erbracht hat. Unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten oder bekannt werden, beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappungen, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen, überhaupt alle Fälle, die wir auch bei sorgfältiger Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen für die Dauer ihres Vorhandenseins. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits auf unserer Seite vorliegenden Verzuges eintreten. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat. Lieferverzug tritt, gleich ob eine verbindliche oder eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart ist, nur ein, wenn wir trotz einer Mahnung des Käufers innerhalb angemessener Frist nicht liefern. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir für den nachweislich entstandenen Schaden bis maximal 5 % des Lieferwertes. Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatz kann der Käufer in diesem Fall nur für solche Schäden verlangen, die bei Vertragsabschluß voraussehbar waren sowie für unmittelbare Schäden. Die Schadensersatzhaftung ist im Übrigen in diesem Fall auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, so ist die Geltendmachung des vorgenannten Schadensersatzanspruches bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit uns, von gesetzlichen Vertretern, unseren leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager; wird die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Käufer die Versandkosten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Absendung der Ware, bei Teillieferungen jeweils mit Absendung der einzelnen Teile über. Dies gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, deren Kosten oder Anfuhr übernommen haben. Fässer werden, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, unentgeltlich als Leihgut zwei Monate zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf von zwei Monaten sind wir berechtigt, je Fass und angefangenem Monat eine Miete von € 1,-- zu berechnen. Nach Ablauf von 4 Monaten ab Ausstellungsdatum unserer Rechnung können wir die Rücknahme unserer Fässer verweigern und Wertersatz verlangen. Die Fässer sind sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Sie sind völlig entleert, sauber und unbeschädigt, fracht- und spesenfrei an unsere Adresse zurückzusenden. Etwaige Beschädigungen beim Käufer auf dem Rücktransport sind vom Käufer zu vergüten. Wir sind berechtigt, beschädigte oder verunreinigte Fässer zurückzuweisen und Wertersatz zu verlangen. Nimmt der Käufer die von ihm bestellte Ware nicht ab, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Lässt der Käufer eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme ungenutzt verstreichen, so sind wir berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und vom Käufer vorbehaltlich eines höheren Schadens, jedenfalls 10 % des vereinbarten Preises als Schadenersatz zu fordern.

5. Preise

Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer "ab Werk" Verpackungskosten, Steuern, Zölle oder sonstige behördliche Gebühren oder Abgaben werden stets bei den nach Lieferung gültigen Tarifen gesondert berechnet.

6. Zahlung

Zahlungen müssen in barem Geld, per Scheck oder Überweisung erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Die Zahlung des Kaufpreises hat ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Leistet der Käufer die Zahlung nach Fälligkeit, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen. Dem Käufer steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wurde. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Käufer ist weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, in diesen Fällen hat der Käufer insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sie und unsere sonstigen im Lieferzeitpunkt etwa noch bestehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die aus dieser hergestellte Ware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Pfändungen durch Dritte hat der Käufer uns unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Bei der Vermischung der Vorbehaltsweise mit uns nicht gehörenden Materialien erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Solange die Ware in unserem Eigentum steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für uns, ohne daß uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Die neue Sache dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsweise. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware gilt folgendes:

a) Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsweise vorbehalten haben.

b) Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.

c) Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden aber hiervon absehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn der Kaufpreis für die gelieferte Ware oder einzelne der im Lieferzeitpunkt noch rückständigen Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; ein solches Anerkenntnis liegt vor, wenn der Käufer nicht unverzüglich gegen den von uns festgestellten und ihm mitgeteilten Saldo schriftlich Widerspruch erhebt. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, die im Lieferzeitpunkt der jeweiligen Ware für uns noch bestanden, gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unsere Forderung um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

8. Gewährleistung

Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen zählen, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt: Ware, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt, werden wir nach unserem billigem Ermessen unterliegender Wahl nachbessern oder bei Rückgabe der Ware innerhalb angemessener Frist neu liefern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate; Mängelrügen müssen schriftlich unter Spezifikation der einzelnen gerügten Mängel und mit der Aufforderung erfolgen, Gewähr zu leisten. Bei offensichtlichen Mängeln wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Käufer zu Unrecht einen Mangel der Kaufsache gerügt hat, können wir unsere aufgrund der Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen. Wir können die Vornahme von Gewährleistungsarbeiten verweigern, solange der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere die zur Zahlung des Kaufpreises, in einer Weise nicht erfüllt hat, die außer Verhältnis zu den an der Ware aufgetretenen Mängeln besteht. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus weichen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften weiter nicht aus Rechtsmängeln, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht und eine das Folgenschadenrisiko umfassende Eigenschaftszusicherung gern §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf deren Fehlen beruht. Sie gilt schließlich nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden die Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Verwendung der Ware -nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 10 entsprechend.

10. Recht des Käufers auf Rücktritt, Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung und sonstige Haftung des Lieferers

Der Käufer kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang aus unserem Verschulden endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt auf unserer Seite Unmöglichkeit oder Unvermögen ein, während der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Kauf gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich wird und er berechtigterweise kein Interesse an der Ausführung einer möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann er den Kaufpreis entsprechend dem Wert der ihm nicht gelieferten Teilleistungen mindern, bleibt aber zur Abnahme der anderen Teile und zu deren Bezahlung verpflichtet. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (s. Ziff 8.) nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlagen in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen, das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen, hat der Käufer nicht. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung oder der Verletzung von Nebenpflichten, sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatz schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluß vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Solche Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des von uns gelieferten Kaufgegenstandes beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn des Käufers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; sie gelten ferner nicht bei anfänglichem Unvermögen und bei zu vertretender Unmöglichkeit. Sie gelten auch nicht, wenn der Schaden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert oder wenn der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht und eine das Folgenschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf deren Fehlen beruht. Sie gelten schließlich nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produktionshaftungsgesetz.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Radolfzell, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Radolfzell, wir sind jedoch auch in diesen Fällen berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12. Schlussbestimmungen

Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Bei etwaiger Unwirksam-keit einzelner Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die der beabsichtigten am nächsten kommt. Durch die Unwirksamkeit wird die Wirksamkeit der übrigen Best

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